Corona-Facts

Endlich ist es wieder soweit und wir dürfen unsere Türen wieder für Sie öffnen! Damit dem Genuss auch in diesen schwierigen Zeiten nichts im Weg steht und wir trotz Lockerungen alle gesund bleiben, gibt es auch bei uns einiges zu beachten:

Sommerterrasse:

  • Besuch unserer Sommerterrasse nur nach vorheriger Terminvergabe
    • je nach Platz-Verfügbarkeit gern auch kurzfristige Anfragen unter : 06023-94880 oder spontan vor Ort
    • keine zeitliche Begrenzung des Besuchs
  • Datendokumentation vor Ort zur Kontaktnachverfolgung
  • Maximal 5 Personen aus 2 Hausständen an einem Tisch
    • Testnachweis bei mehreren Haushalten erforderlich!
    • Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht
  • Schnelltests können auch direkt bei uns erworben werden (Preis: 6 Euro)
  • FFP2 Maske nur bei Verlassen des Tisches sowie in Innenräumen, wie z.B. den Toiletten
  • verkleinerte Terrassen-Speisekarte

Hotel

  • Übernachtungen auch für private touristische Zwecke
  • Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
  • Gastronomische Angebote für Hotelgäste auch in geschlossenen Räumen
  • Tragen einer FFP2 Maske außerhalb des eigenen Zimmers

Kostenlose Bürgertests in der Nähe: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/gesund-soziales/gesund/corona/testangebote/

Auszug der Regelungen nach dem 12. BayIfSMV des Landkreises Aschaffenburg;

Seit dem 19.05.2021 gilt:

  • die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
  • sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein Testnachweis der Tischgäste erforderlich. Grundsätzlich dürfen an einem Tisch nur maximal 5 Personen aus 2 Hausständen sitzen.
  • Erlaubt ist außerdem die Lieferung oder der Verkauf zum Mitnehmen. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Ab dem 21.05.2021 sind außerdem gestattet:

  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Hierbei ist zu beachten:

  • Ein Testnachweis im obigen Sinne ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
  • Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden.
  • Die jeweils einschlägigen Rahmenkonzepte sind zu beachten. Diese finden Sie auf der Internetseite des Landratsamts Aschaffenburg unter: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/gesund-soziales/gesund/corona/allgemeinverfue/

Erleichterungen für vollständig geimpfte und genesene Personen:

  • Negatives Testergebnis: Soweit ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen.
  • Kontaktbeschränkung: Die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Wenn bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Vollständig gegen COVID-19 geimpft sind Personen, die

  • mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind,
  • über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und
  • bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Als genesen gilt, wer

  • über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
  • bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
  • die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Quelle: https://warnungen.katwarn.de/